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Hinterlassenenvorsorge

Todesfall: was die Hinterlassenen wirklich erhalten

Beim Tod eines erwerbstätigen Menschen entscheiden drei Dinge über die finanzielle Zukunft der Familie: der Zivilstand, das Alter der Kinder und eine Meldung, die viele nie ausgefüllt haben. Dieser Beitrag zeigt, welche Renten aus AHV und Pensionskasse fliessen, wo sie aufhören und weshalb Paare im Konkubinat das grösste Risiko tragen.

Rechtsstand 1. Januar 2026 · Aktualisiert am

Mutter hilft ihren beiden Schulkindern am Küchentisch bei den Aufgaben

Was beim Tod finanziell passiert

Fällt ein Einkommen durch Tod weg, greifen drei Ebenen: die Hinterlassenenrenten der AHV, die Leistungen der Pensionskasse und — bei einem Unfall — die obligatorische Unfallversicherung. Die private Vorsorge kommt erst danach.

Alle drei Ebenen haben Voraussetzungen, und die entscheidende davon ist der Zivilstand. Verheiratete und eingetragene Partnerschaften sind umfassend abgesichert, Konkubinatspaare praktisch gar nicht, Geschiedene nur unter engen Bedingungen. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern geltendes Recht.

Reform der Hinterlassenenrenten

Eine Reform der Hinterlassenenrenten ist im Parlament: Der Nationalrat hat ihr am 24. September 2025 zugestimmt. Per 2026 ist sie nicht in Kraft. Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf das heute geltende Recht mit Stand 1. Januar 2026.

Die Renten der AHV

Hinterlassenenrenten der AHV, Stand 1. Januar 2026
LeistungHöheAnspruch
Witwen- und Witwerrente80% der Grundrenteverheiratet oder eingetragene Partnerschaft
Waisenrente40% der Grundrente je Kindalle Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern
Vollwaisenrentezwei Renten je Kind, zusammen höchstens CHF 1'512wenn beide Elternteile verstorben sind
Die Grundrente ergibt sich aus dem massgebenden Einkommen nach Rentenskala 44. Bei Tod vor dem 45. Altersjahr wird ein Karrierezuschlag angerechnet, der die Grundrente erhöht.

Zwei Regeln verändern das Bild erheblich. Erstens der Karrierezuschlag: Stirbt jemand vor dem 45. Altersjahr, wird das massgebende Einkommen prozentual erhöht — je jünger, desto stärker. Damit soll die noch ausstehende Lohnentwicklung abgebildet werden. Zweitens die Überversicherungskürzung: Übersteigt die Summe aus Haupt- und Waisenrenten 90 Prozent des massgebenden Einkommens, mindestens aber CHF 40'824 pro Jahr, werden die Waisenrenten gekürzt.

Ohne Kinder gilt die 45/5-Regel

Eine Witwen- oder Witwerrente ohne Kinder setzt voraus, dass die hinterbliebene Person mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Junge kinderlose Ehepaare sind über die AHV also nicht abgesichert. Witwer mit Kindern sind seit der Übergangsregelung vom Oktober 2022 den Witwen gleichgestellt und erhalten die Rente lebenslang.

Geschiedene haben nur unter engen Voraussetzungen Anspruch. In jeder seriösen Planung wird deshalb konservativ ohne Rente gerechnet und der Fall separat abgeklärt.

Was die Pensionskasse leistet

Das BVG-Obligatorium sieht im Todesfall eine Ehegattenrente von 60 Prozent und Waisenrenten von je 20 Prozent der hypothetischen Invalidenrente vor. Diese Invalidenrente wird aus dem heutigen Altersguthaben zuzüglich aller künftigen Altersgutschriften bis 65 berechnet, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent.

Darüber steht die Überentschädigungsregel: Die Pensionskasse kürzt ihre Leistungen, soweit alle Leistungen zusammen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bei einem Unfall, wo die Unfallversicherung vorleistet, führt das oft dazu, dass aus dem BVG-Obligatorium gar nichts mehr fliesst.

Viele Kassen sehen zusätzlich ein Todesfallkapital vor. Ob es besteht, wie hoch es ist und wer es erhält, steht ausschliesslich im Reglement — und genau dort wird der nächste Abschnitt wichtig.

Die Konkubinatsfalle

Paare im Konkubinat leben rechtlich wie zwei Einzelpersonen. Für die Hinterlassenenvorsorge heisst das:

  • AHV: kein Anspruch. Es gibt keine Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspaare. Was fliesst, sind ausschliesslich Waisenrenten für gemeinsame Kinder.
  • Pensionskasse: nur wenn das Reglement es vorsieht. Viele Kassen kennen eine Lebenspartnerrente, knüpfen sie aber an Bedingungen: gemeinsamer Haushalt während einer Mindestdauer, gemeinsame Kinder oder eine Unterstützungspflicht — und in aller Regel an eine schriftliche Meldung der begünstigten Person zu Lebzeiten.
  • Erbrecht: kein gesetzlicher Anspruch. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner nichts.

Ein Formular entscheidet über Hunderttausende von Franken

Die Meldung der Lebenspartnerschaft an die Pensionskasse ist ein einseitiges Formular. Wer es nicht ausfüllt, verliert im Todesfall unter Umständen die gesamte Partnerrente und das Todesfallkapital — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat. Prüfen Sie noch heute, ob Ihre Meldung bei der Kasse aktenkundig ist, und wiederholen Sie sie nach jedem Stellenwechsel.

Konkubinat, verheiratet, geschieden — die Zahlen unterscheiden sich massiv

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Die Begünstigtenordnung

Todesfallkapital aus der Pensionskasse und Guthaben der Säule 3a fallen nicht einfach in den Nachlass. Für beide gilt eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge von begünstigten Personen, die nur innerhalb bestimmter Grenzen abgeändert werden kann.

  1. Die Reihenfolge beginnt bei Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie den Kindern.
  2. Danach folgen Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden, und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter den Bedingungen des Reglements.
  3. Erst danach kommen weitere Angehörige. Eine Umstellung innerhalb der Gruppen ist möglich, das Überspringen einer Gruppe in der Regel nicht.

Praktisch heisst das: Wer die Reihenfolge nicht kennt, kann sie auch nicht nutzen. Wer sie kennt, sollte drei Dokumente aktuell halten — die Begünstigtenmeldung bei der Pensionskasse, jene bei der 3a-Stiftung und, sofern eine Regelung über die gesetzliche Ordnung hinaus gewünscht ist, ein Testament oder einen Erbvertrag.

Rechenbeispiel: die Familie nach dem Todesfall

Musterhaushalt der Berechnungsgrundlage: Ehepaar, beide 38 Jahre alt, zwei Kinder (das jüngste sechs). Person 1 verdient CHF 95'000, Person 2 CHF 40'000. Person 1 stirbt an einer Krankheit.

Monatliche Renten nach dem Todesfall

  • AHV-Witwenrente: CHF 2'016
  • AHV-Waisenrenten (zwei Kinder): CHF 2'016
  • BVG-Ehegattenrente: CHF 1'197
  • BVG-Waisenrenten: CHF 798
  • Total: CHF 6'027 pro Monat

Berechnungs-Spezifikation, Testfall 3. Rechtsstand 1. Januar 2026, gesetzliche Minimalleistungen.

Solange die Waisenrenten laufen, ist die Familie damit gedeckt. Die entscheidende Frage stellt sich danach. Fallen die Kinderrenten weg — im Beispiel nach 19 Jahren —, bleibt eine Lücke von CHF 2'454 pro Monat. Über die verbleibenden acht Jahre bis zum Referenzalter ergibt das einen Kapitalbedarf von rund CHF 235'558. Nach Abzug von CHF 60'000 freiem Vermögen bleibt eine Versicherungslücke von CHF 175'558.

Bei einem Unfall sieht es anders aus — nur mit Kindern

Stirbt dieselbe Person bei einem Unfall, ergänzt die Unfallversicherung die AHV-Renten bis zur Grenze von 90 Prozent des versicherten Verdienstes: CHF 4'032 AHV plus CHF 3'093 Komplementärrente ergeben CHF 7'125 pro Monat. Ohne Kinder wird diese Grenze jedoch nicht erreicht: Dann sind es CHF 2'016 AHV plus CHF 3'167 aus der Unfallversicherung, zusammen CHF 5'183 pro Monat oder 65 Prozent des Lohns — nicht 90 Prozent.

Wenn die Partnerin oder der Partner stirbt

Fast alle Rechnungen betrachten den Tod der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners. Der umgekehrte Fall wird selten gerechnet — und ist finanziell oft der überraschendere.

Stirbt die Partnerin oder der Partner, läuft das eigene Erwerbseinkommen weiter. Dafür entstehen neue Kosten: Betreuung und Haushaltsarbeit müssen extern eingekauft werden, oder das eigene Pensum muss reduziert werden. Als Richtwert für Vollzeitbetreuung gelten Bruttokosten einer Kita von CHF 2'200 bis CHF 3'000 pro Monat vor Subventionen; eine Nanny kostet CHF 3'000 bis CHF 5'000.

Tod der Partnerin oder des Partners — zwei Varianten

  • Mit einem Erwerbseinkommen von CHF 40'000: Witwerrente CHF 1'509 plus Waisenrenten CHF 1'508 = CHF 3'017 pro Monat. Die BVG-Leistung fällt wegen der Überentschädigungsgrenze auf null.
  • Ohne Erwerbseinkommen: Grundlage ist die Minimalrente von CHF 1'260 — Witwerrente CHF 1'008 plus Waisenrenten CHF 1'008 = CHF 2'016 pro Monat, kein BVG und keine Unfallversicherung.

Berechnungs-Spezifikation, Testfälle 20 und 21. Rechtsstand 1. Januar 2026.

Auch hier gilt: Ohne Kinder besteht für den überlebenden Mann nach geltendem Recht kein AHV-Rentenanspruch, für die überlebende Frau nur unter der 45/5-Regel. Wer nicht verheiratet ist, erhält aus der AHV in beiden Varianten nur die Waisenrenten.

Wie die Lücke geschlossen wird

Für die Absicherung des Todesfallrisikos gibt es im Wesentlichen zwei Wege:

  1. Reine Risikoversicherung auf den Todesfall. Sie zahlt eine vereinbarte Summe oder Rente, wenn die versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer stirbt, und baut kein Kapital auf. Genau deshalb ist sie günstig — und für eine Familie mit Hypothek und kleinen Kindern meist die passende Lösung.
  2. Gemischte Lebensversicherung. Sie verbindet Risikoschutz mit Sparen und wird häufig als Säule-3a-Police abgeschlossen. Sie bindet über viele Jahre, und Sparen und Versichern sind darin schwer trennbar. Vergleichen Sie sie stets mit der Kombination aus reiner Risikoversicherung und 3a-Konto.

Die Versicherungssumme ergibt sich nicht aus einem Gefühl, sondern aus der Rechnung: Kapitalbedarf der Hinterlassenen abzüglich vorhandenes Vermögen. Fällt die Hypothek beim Tod nicht weg, gehört ihre Tragbarkeit nach dem Wegfall des Einkommens dazu — dazu mehr unter Hypothek und Tragbarkeit.

Den ersten Teil dieser Rechnung übernimmt die Vorsorge-Analyse: Sie berücksichtigt Zivilstand, Kinder, Alter des jüngsten Kindes, Einkommen und Pensionskassen-Guthaben und zeigt Ihnen die Lücke in Franken pro Monat — in rund zwei Minuten und kostenlos.

Weiterführende Seiten

  • Erwerbsunfähigkeit

    Der zweite Risikofall — und meist der finanziell schwerere von beiden.

  • Pensionskasse

    Wo die Ehegatten- und Lebenspartnerrente herkommt und was das Reglement dazu regeln muss.

  • AHV und Hinterlassene

    Rentenskala 44, Karrierezuschlag und die Überversicherungskürzung der ersten Säule.

  • Rentenlücke berechnen

    Bedarf, Deckung und Fehlbetrag pro Monat — im Alter wie im Todesfall.

Häufige Fragen zur Hinterlassenenvorsorge

Wie hoch ist die Witwenrente der AHV?

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der Grundrente der verstorbenen Person, Waisenrenten je 40 Prozent. Anspruch haben verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner; Witwer sind seit der Übergangsregelung von Oktober 2022 mit Kindern gleichgestellt.

Erhalten Konkubinatspaare eine Hinterlassenenrente?

Aus der AHV nicht. Konkubinatspartnerinnen und -partner haben keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente; es fliessen nur Waisenrenten für gemeinsame Kinder. Die Pensionskasse kann eine Lebenspartnerrente vorsehen, verlangt dafür aber in der Regel eine schriftliche Begünstigtenmeldung zu Lebzeiten.

Was zahlt die Pensionskasse im Todesfall?

Im BVG-Obligatorium eine Ehegattenrente von 60 Prozent und Waisenrenten von je 20 Prozent der hypothetischen Invalidenrente. Alle Leistungen zusammen werden gekürzt, soweit sie 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Reicht die gesetzliche Absicherung für eine Familie?

Solange Waisenrenten laufen, oft ja. Danach nicht mehr: Im durchgerechneten Musterhaushalt beträgt die Lücke nach dem Wegfall der Kinderrenten CHF 2'454 pro Monat, was über die verbleibenden Jahre bis zum Referenzalter einem Kapitalbedarf von rund CHF 235'558 entspricht.

Bekommt eine kinderlose Ehefrau immer eine Witwenrente?

Nicht automatisch. Ohne Kinder setzt der Anspruch voraus, dass die hinterbliebene Person mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Rente.

Was bliebe Ihrer Familie?

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