Was beim Tod finanziell passiert
Fällt ein Einkommen durch Tod weg, greifen drei Ebenen: die Hinterlassenenrenten der AHV, die Leistungen der Pensionskasse und — bei einem Unfall — die obligatorische Unfallversicherung. Die private Vorsorge kommt erst danach.
Alle drei Ebenen haben Voraussetzungen, und die entscheidende davon ist der Zivilstand. Verheiratete und eingetragene Partnerschaften sind umfassend abgesichert, Konkubinatspaare praktisch gar nicht, Geschiedene nur unter engen Bedingungen. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern geltendes Recht.
Reform der Hinterlassenenrenten
Eine Reform der Hinterlassenenrenten ist im Parlament: Der Nationalrat hat ihr am 24. September 2025 zugestimmt. Per 2026 ist sie nicht in Kraft. Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf das heute geltende Recht mit Stand 1. Januar 2026.
Die Renten der AHV
| Leistung | Höhe | Anspruch |
|---|---|---|
| Witwen- und Witwerrente | 80% der Grundrente | verheiratet oder eingetragene Partnerschaft |
| Waisenrente | 40% der Grundrente je Kind | alle Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern |
| Vollwaisenrente | zwei Renten je Kind, zusammen höchstens CHF 1'512 | wenn beide Elternteile verstorben sind |
Zwei Regeln verändern das Bild erheblich. Erstens der Karrierezuschlag: Stirbt jemand vor dem 45. Altersjahr, wird das massgebende Einkommen prozentual erhöht — je jünger, desto stärker. Damit soll die noch ausstehende Lohnentwicklung abgebildet werden. Zweitens die Überversicherungskürzung: Übersteigt die Summe aus Haupt- und Waisenrenten 90 Prozent des massgebenden Einkommens, mindestens aber CHF 40'824 pro Jahr, werden die Waisenrenten gekürzt.
Ohne Kinder gilt die 45/5-Regel
Eine Witwen- oder Witwerrente ohne Kinder setzt voraus, dass die hinterbliebene Person mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Junge kinderlose Ehepaare sind über die AHV also nicht abgesichert. Witwer mit Kindern sind seit der Übergangsregelung vom Oktober 2022 den Witwen gleichgestellt und erhalten die Rente lebenslang.
Geschiedene haben nur unter engen Voraussetzungen Anspruch. In jeder seriösen Planung wird deshalb konservativ ohne Rente gerechnet und der Fall separat abgeklärt.
Was die Pensionskasse leistet
Das BVG-Obligatorium sieht im Todesfall eine Ehegattenrente von 60 Prozent und Waisenrenten von je 20 Prozent der hypothetischen Invalidenrente vor. Diese Invalidenrente wird aus dem heutigen Altersguthaben zuzüglich aller künftigen Altersgutschriften bis 65 berechnet, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent.
Darüber steht die Überentschädigungsregel: Die Pensionskasse kürzt ihre Leistungen, soweit alle Leistungen zusammen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bei einem Unfall, wo die Unfallversicherung vorleistet, führt das oft dazu, dass aus dem BVG-Obligatorium gar nichts mehr fliesst.
Viele Kassen sehen zusätzlich ein Todesfallkapital vor. Ob es besteht, wie hoch es ist und wer es erhält, steht ausschliesslich im Reglement — und genau dort wird der nächste Abschnitt wichtig.
Die Konkubinatsfalle
Paare im Konkubinat leben rechtlich wie zwei Einzelpersonen. Für die Hinterlassenenvorsorge heisst das:
- AHV: kein Anspruch. Es gibt keine Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspaare. Was fliesst, sind ausschliesslich Waisenrenten für gemeinsame Kinder.
- Pensionskasse: nur wenn das Reglement es vorsieht. Viele Kassen kennen eine Lebenspartnerrente, knüpfen sie aber an Bedingungen: gemeinsamer Haushalt während einer Mindestdauer, gemeinsame Kinder oder eine Unterstützungspflicht — und in aller Regel an eine schriftliche Meldung der begünstigten Person zu Lebzeiten.
- Erbrecht: kein gesetzlicher Anspruch. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner nichts.
Ein Formular entscheidet über Hunderttausende von Franken
Die Meldung der Lebenspartnerschaft an die Pensionskasse ist ein einseitiges Formular. Wer es nicht ausfüllt, verliert im Todesfall unter Umständen die gesamte Partnerrente und das Todesfallkapital — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat. Prüfen Sie noch heute, ob Ihre Meldung bei der Kasse aktenkundig ist, und wiederholen Sie sie nach jedem Stellenwechsel.
Konkubinat, verheiratet, geschieden — die Zahlen unterscheiden sich massiv
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Die Begünstigtenordnung
Todesfallkapital aus der Pensionskasse und Guthaben der Säule 3a fallen nicht einfach in den Nachlass. Für beide gilt eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge von begünstigten Personen, die nur innerhalb bestimmter Grenzen abgeändert werden kann.
- Die Reihenfolge beginnt bei Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie den Kindern.
- Danach folgen Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden, und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter den Bedingungen des Reglements.
- Erst danach kommen weitere Angehörige. Eine Umstellung innerhalb der Gruppen ist möglich, das Überspringen einer Gruppe in der Regel nicht.
Praktisch heisst das: Wer die Reihenfolge nicht kennt, kann sie auch nicht nutzen. Wer sie kennt, sollte drei Dokumente aktuell halten — die Begünstigtenmeldung bei der Pensionskasse, jene bei der 3a-Stiftung und, sofern eine Regelung über die gesetzliche Ordnung hinaus gewünscht ist, ein Testament oder einen Erbvertrag.
Rechenbeispiel: die Familie nach dem Todesfall
Musterhaushalt der Berechnungsgrundlage: Ehepaar, beide 38 Jahre alt, zwei Kinder (das jüngste sechs). Person 1 verdient CHF 95'000, Person 2 CHF 40'000. Person 1 stirbt an einer Krankheit.
Monatliche Renten nach dem Todesfall
- AHV-Witwenrente: CHF 2'016
- AHV-Waisenrenten (zwei Kinder): CHF 2'016
- BVG-Ehegattenrente: CHF 1'197
- BVG-Waisenrenten: CHF 798
- Total: CHF 6'027 pro Monat
Berechnungs-Spezifikation, Testfall 3. Rechtsstand 1. Januar 2026, gesetzliche Minimalleistungen.
Solange die Waisenrenten laufen, ist die Familie damit gedeckt. Die entscheidende Frage stellt sich danach. Fallen die Kinderrenten weg — im Beispiel nach 19 Jahren —, bleibt eine Lücke von CHF 2'454 pro Monat. Über die verbleibenden acht Jahre bis zum Referenzalter ergibt das einen Kapitalbedarf von rund CHF 235'558. Nach Abzug von CHF 60'000 freiem Vermögen bleibt eine Versicherungslücke von CHF 175'558.
Bei einem Unfall sieht es anders aus — nur mit Kindern
Stirbt dieselbe Person bei einem Unfall, ergänzt die Unfallversicherung die AHV-Renten bis zur Grenze von 90 Prozent des versicherten Verdienstes: CHF 4'032 AHV plus CHF 3'093 Komplementärrente ergeben CHF 7'125 pro Monat. Ohne Kinder wird diese Grenze jedoch nicht erreicht: Dann sind es CHF 2'016 AHV plus CHF 3'167 aus der Unfallversicherung, zusammen CHF 5'183 pro Monat oder 65 Prozent des Lohns — nicht 90 Prozent.
Wenn die Partnerin oder der Partner stirbt
Fast alle Rechnungen betrachten den Tod der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners. Der umgekehrte Fall wird selten gerechnet — und ist finanziell oft der überraschendere.
Stirbt die Partnerin oder der Partner, läuft das eigene Erwerbseinkommen weiter. Dafür entstehen neue Kosten: Betreuung und Haushaltsarbeit müssen extern eingekauft werden, oder das eigene Pensum muss reduziert werden. Als Richtwert für Vollzeitbetreuung gelten Bruttokosten einer Kita von CHF 2'200 bis CHF 3'000 pro Monat vor Subventionen; eine Nanny kostet CHF 3'000 bis CHF 5'000.
Tod der Partnerin oder des Partners — zwei Varianten
- Mit einem Erwerbseinkommen von CHF 40'000: Witwerrente CHF 1'509 plus Waisenrenten CHF 1'508 = CHF 3'017 pro Monat. Die BVG-Leistung fällt wegen der Überentschädigungsgrenze auf null.
- Ohne Erwerbseinkommen: Grundlage ist die Minimalrente von CHF 1'260 — Witwerrente CHF 1'008 plus Waisenrenten CHF 1'008 = CHF 2'016 pro Monat, kein BVG und keine Unfallversicherung.
Berechnungs-Spezifikation, Testfälle 20 und 21. Rechtsstand 1. Januar 2026.
Auch hier gilt: Ohne Kinder besteht für den überlebenden Mann nach geltendem Recht kein AHV-Rentenanspruch, für die überlebende Frau nur unter der 45/5-Regel. Wer nicht verheiratet ist, erhält aus der AHV in beiden Varianten nur die Waisenrenten.
Wie die Lücke geschlossen wird
Für die Absicherung des Todesfallrisikos gibt es im Wesentlichen zwei Wege:
- Reine Risikoversicherung auf den Todesfall. Sie zahlt eine vereinbarte Summe oder Rente, wenn die versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer stirbt, und baut kein Kapital auf. Genau deshalb ist sie günstig — und für eine Familie mit Hypothek und kleinen Kindern meist die passende Lösung.
- Gemischte Lebensversicherung. Sie verbindet Risikoschutz mit Sparen und wird häufig als Säule-3a-Police abgeschlossen. Sie bindet über viele Jahre, und Sparen und Versichern sind darin schwer trennbar. Vergleichen Sie sie stets mit der Kombination aus reiner Risikoversicherung und 3a-Konto.
Die Versicherungssumme ergibt sich nicht aus einem Gefühl, sondern aus der Rechnung: Kapitalbedarf der Hinterlassenen abzüglich vorhandenes Vermögen. Fällt die Hypothek beim Tod nicht weg, gehört ihre Tragbarkeit nach dem Wegfall des Einkommens dazu — dazu mehr unter Hypothek und Tragbarkeit.
Den ersten Teil dieser Rechnung übernimmt die Vorsorge-Analyse: Sie berücksichtigt Zivilstand, Kinder, Alter des jüngsten Kindes, Einkommen und Pensionskassen-Guthaben und zeigt Ihnen die Lücke in Franken pro Monat — in rund zwei Minuten und kostenlos.
