Was bei der Pensionierung zusammenkommt
Mit dem Referenzalter 65 laufen drei Geldströme zusammen: die AHV-Altersrente aus der ersten Säule, die Altersrente oder das Kapital aus der Pensionskasse und die Guthaben der Säule 3a. Jeder dieser Ströme hat eigene Fristen, eigene Steuerfolgen und eigene Entscheidungspunkte — und sie beeinflussen sich gegenseitig.
Im Musterhaushalt der Berechnungsgrundlage — Ehepaar, CHF 135'000 Haushaltseinkommen, Ziel 80 Prozent — decken AHV und Pensionskasse zusammen rund CHF 7'002 von CHF 9'000 pro Monat ab. Es fehlen also rund CHF 1'998 pro Monat, über 25 Rentenjahre gerechnet CHF 599'400. Diese Zahl entsteht ohne jedes Versäumnis; sie ist das normale Ergebnis des Systems.
Zehn Jahre vorher: die Grundlagen
Zehn Jahre vor dem gewünschten Rücktritt ist der Zeitpunkt, an dem Massnahmen noch wirken. Danach wird die Planung zunehmend zur Verwaltung des Bestehenden.
- Unterlagen beschaffen. Aktueller Pensionskassen-Ausweis, Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse, Übersicht über alle 3a- und Freizügigkeitsguthaben. Vergessene Freizügigkeitskonten aus früheren Anstellungen sind häufiger, als man denkt.
- Lücke berechnen. Bedarf minus erwartete Renten, monatlich und als Kapitalbedarf. Ohne diese Zahl ist jede weitere Massnahme geraten.
- Einkaufspotenzial klären. Der Vorsorgeausweis nennt den maximal möglichen Einkauf. Er ist über zehn Jahre gestaffelt steuerlich am wirksamsten.
- Säule 3a auf mehrere Konten verteilen. Wer erst fünf Jahre vorher damit beginnt, kann kaum noch staffeln.
- Wunschrentenalter festlegen. 62, 65 oder 68 sind drei völlig verschiedene Rechnungen — und alle drei sind zulässig.
Der erste Schritt ist die Zahl
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Fünf Jahre vorher: die Weichen
- Einkäufe staffeln und Sperrfrist beachten. Nach einem Einkauf in die Pensionskasse darf die eingekaufte Summe drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden. Wer einen Kapitalbezug plant, muss die letzten Einkäufe entsprechend früh vornehmen.
- Kapital oder Rente vorbereiten. Die Anmeldefrist für einen Kapitalbezug steht im Reglement Ihrer Kasse und liegt deutlich vor dem Rücktritt. Klären Sie sie jetzt schriftlich ab.
- Vorbezug oder Aufschub der AHV prüfen. Beide wirken lebenslang. Der Entscheid gehört mit dem Entscheid über die Pensionskasse zusammen gerechnet.
- Budget für den Ruhestand aufstellen. Nicht als Prozentwert, sondern als Liste. Erst dann wird sichtbar, ob 70 oder 90 Prozent des heutigen Einkommens die richtige Zielgrösse sind.
- Hypothek überprüfen. Nach der Pensionierung sinkt das anrechenbare Einkommen deutlich, die kalkulatorische Tragbarkeit wird neu beurteilt. Details unter Hypothek und Tragbarkeit.
Ein Jahr vorher: die Formalitäten
- AHV anmelden. Die Rente wird nicht automatisch ausgerichtet. Melden Sie sich einige Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrer Ausgleichskasse an.
- Pensionskasse informieren. Form des Bezugs, Datum, allfällige Aufteilung zwischen Rente und Kapital.
- Bezugsjahre der 3a-Guthaben festlegen. Verteilen Sie die Konten so auf Kalenderjahre, dass sich die Bezüge nicht mit einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse überschneiden.
- Versicherungen bereinigen. Krankenkassenmodell, Zusatzversicherungen und allfällige Risikoversicherungen, die mit dem Wegfall des Erwerbseinkommens ihren Zweck verlieren.
- Erwerbstätigkeit klären. Wer teilweise weiterarbeitet, kann den Rentenbezug teilweise aufschieben und die Steuerprogression glätten.
Kapital oder Rente
Bei der Pensionskasse steht die vermutlich folgenschwerste Einzelentscheidung Ihres Vorsorgelebens an — und sie ist endgültig.
| Rente | Kapital | |
|---|---|---|
| Dauer | lebenslang garantiert | so lange es reicht |
| Langlebigkeitsrisiko | trägt die Pensionskasse | tragen Sie |
| Anlagerisiko | trägt die Pensionskasse | tragen Sie |
| Besteuerung | vollständig als Einkommen, jedes Jahr | einmalig, reduzierter Satz, getrennt vom Einkommen |
| Hinterlassene | Ehegattenrente gemäss Reglement | Restkapital fällt in den Nachlass |
| Flexibilität | keine | vollständig |
| Teuerungsschutz | nur wenn das Reglement ihn vorsieht | keiner |
Eine belastbare Faustregel gibt es nicht, aber eine belastbare Reihenfolge: Zuerst wird der Teil des Bedarfs bestimmt, der zwingend lebenslang gedeckt sein muss — Wohnen, Krankenkasse, Grundkosten. Dieser Teil gehört in die Rente. Was darüber hinausgeht, kann als Kapital bezogen werden. Wer umgekehrt vorgeht und zuerst über Renditen spricht, entscheidet über die falsche Frage.
Konkubinat: prüfen Sie den Hinterlassenenschutz
Die Ehegattenrente der Pensionskasse steht Konkubinatspaaren nicht automatisch zu. Viele Reglemente sehen eine Lebenspartnerrente vor, verlangen dafür aber eine schriftliche Begünstigtenmeldung zu Lebzeiten. Wer diese Meldung nicht macht und die Rente wählt, lässt die überlebende Person unter Umständen ohne alles zurück. Mehr unter Todesfall und Hinterlassene.
Die Steuerprogression beim Bezug
Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Satz. Dieser Satz ist aber progressiv: Je grösser die Auszahlung in einem Kalenderjahr, desto höher der Prozentsatz auf dem Ganzen.
Entscheidend sind drei Regeln, die in dieser Reihenfolge wirken:
- Alle Kapitalbezüge aus Vorsorgeeinrichtungen im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet — Pensionskasse, Freizügigkeitskonten und Säule 3a gemeinsam.
- Je nach Kanton werden zudem die Bezüge beider Ehegatten zusammengerechnet. Ein gemeinsamer Bezugsplan ist deshalb kein Detail.
- Wer über mehrere Jahre staffelt, bleibt in jedem einzelnen Jahr in einer tieferen Stufe. Das setzt voraus, dass die Guthaben von Anfang an auf mehrere Gefässe verteilt wurden.
Die konkreten Sätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Verlässliche Zahlen liefert nur eine Rechnung mit Ihrem Wohnort — pauschale Prozentangaben führen hier regelmässig in die Irre.
Was eine Frühpensionierung kostet
Der Wunsch, früher aufzuhören, ist verbreitet. Die Rechnung dahinter hat drei Posten, die gleichzeitig anfallen.
Beispiel: zwei Jahre früher, koordinierter Lohn CHF 64'260
- Fehlende Altersgutschriften: CHF 23'134 weniger Altersguthaben
- Daraus fehlende Rente: rund CHF 131 pro Monat, lebenslang
- Zusätzlich: lebenslange Kürzung der AHV-Rente bei einem Vorbezug
- Zusätzlich: zwei Jahre ohne Erwerbseinkommen, die aus dem Kapital finanziert werden müssen
Altersgutschrift 18 Prozent (Altersgruppe 55 bis 65), Mindestumwandlungssatz 6,8 Prozent, nominal ohne Zins gerechnet. Rechtsstand 1. Januar 2026.
Dazu kommt ein oft übersehener Punkt: Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, bleibt bis zum Referenzalter AHV-beitragspflichtig — dann als nichterwerbstätige Person. Wer diese Beiträge nicht entrichtet, erzeugt eine Beitragslücke, die die spätere Rente zusätzlich kürzt.
Frühpensionierung ist damit kein Verzicht auf zwei Jahre Lohn, sondern eine dauerhafte Verschiebung der gesamten Vorsorgerechnung. Genau deshalb gehört sie zehn Jahre vorher auf den Tisch — und nicht in das Jahr, in dem sie stattfinden soll. Die Vorsorge-Analyse lässt Sie das Wunschrentenalter zwischen 58 und 70 frei setzen und zeigt die Wirkung sofort.
